Erinnerung an Räum- und Streupflicht - Stadt Freyung

Erinnerung an Räum- und Streupflicht

Die Stadt Freyung verfügt über eine gültige Rechtsverordnung, die die Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und damit insbesondere das Räumen und Streuen von Bürgersteigen den jeweiligen Grundstückseigentümern (Vorder- u. Hinterlieger), die unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Straßen und Wege erschlossen werden, überträgt. Danach sind die Bürger grundsätzlich verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege und Bürgersteige zur Winterzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.


Mit dem Räumen und Streuen ist so rechtzeitig zu beginnen, dass ab 7 Uhr morgens die Wege begehbar sind. Wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern, muss mehrmals täglich geräumt und gestreut werden. Diese Verpflichtung entfällt ausnahmsweise, wenn das Räumen oder Streuen wegen starken Schneefalls oder gefrierenden Regens keinen Sinn macht. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen reicht es, ab 8 Uhr die Gehbahnen von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Falls kein Bürgersteig vorhanden ist, entbindet dies die Eigentümer nicht von den Verpflichtungen. Nach der Verordnung wird dann ein Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, als Gehbahn berechnet.


Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden. Besonders wird jedoch auf die Haftung hingewiesen, die sich im Einzelfall für jeden Grundstückseigentümer bei Nichtbeachtung der Verordnung ergibt.


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Bauamt der Stadt Freyung, 94078 Freyung, Rathausplatz 1, Zi.Nr. 8.02. (Herr Kerschbaum, Tel.: 08551/588-142 / E-Mail: kersch-baum@freyung.de )

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