Standesamt

Alles was Sie wissen müssen.
Urkunden

Geburtsurkunden, Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden (auch mehrsprachige Urkunden), sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister erhalten Sie immer bei dem Standesamt, in dessen Bereich sich der Personenstandsfall ereignet hat.

Im Standesamt Freyung erhalten Sie also z. B. Ihre Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, wenn Sie im Bereich der Stadt Freyung, der Gemeinde Hohenau, der Gemeinde Ringelai, der Gemeinde Mauth oder der Gemeinde Perlesreut/Fürsteneck geboren sind, unabhängig von Ihrem derzeitigen Wohnort oder dem Wohnort der Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt.

Auch Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus dem Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister erhalten Sie vom Standesamt Freyung, wenn Sie in Freyung, Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet haben.

Wenn die Ehe geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, bekommen Sie die beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde.

Sollten Sie eine Sterbeurkunde benötigen, so erhalten Sie diese bei uns, wenn die betreffende Person im Bereich der Stadt Freyung, der Gemeinde Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut verstorben ist, wiederum unabhängig vom letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.

Für Sie zuständig

Standesamtsleitung
Herr Sebastian Gibis
Telefon: +49 (0)8551 588113
Fax: +49 (0)8551 588275
stellv. Standesamtsleitung / Friedhofsverwaltung
Frau Andrea Fuchs
Telefon: +49 (0)8551 588115
Fax: +49 (0)8551 588275
Standesamt
Frau Andrea Stockinger
Telefon: +49 (0)8551 588114
Fax: +49 (0)8551 588275

Entstehende Kosten

Die Gebühr für eine Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde (auch mehrsprachig) beträgt derzeit 12,00 €.

Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister kostet derzeit 12,00 €.

Weitere Auskünfte aus den Personenstandsbüchern (z. B. die Uhrzeit Ihrer Geburt) kosten derzeit 12,00 €.

Urkunden oder Auskünfte können Sie schriftlich, per Fax oder per e-mail bei uns anfordern.

Am einfachsten verwenden Sie hierzu das „Urkundenanforderungsformular“ (siehe unten).

Bemerkungen

Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde weist die Geburt eines Kindes nach. Sie enthält auch Angaben über die Eltern des Kindes.

Abschrift aus dem Geburtenregister

Im Einzelfall, speziell bei einer Eheschließung, ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister erforderlich.

Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde

Die Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde enthält Angaben über den Tag und Ort der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft, sowie das beurkundende Standesamt, und den Namen der Ehegatten bzw. Lebenspartner vor und nach der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft.

Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister

Im Einzelfall, speziell bei einer weiteren Eheschließung, ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe/Lebenspartnerschaftsregister der vorherigen Lebenspartnerschaft notwendig. Diese weisen alle Angaben zur Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft, sowie den aktuell geführten Namen der betreffenden Person nach. Wenn die Ehe im Inland geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft im Inland aufgehoben wurde, ist die Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft dort ebenfalls vermerkt.

Formulare

 

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Bitte beachten Sie, dass die Urkundenanforderung nach Ihrer Bearbeitung in eine PDF-Datei umgewandelt werden muss. 
Geburten

Wir gratulieren recht herzlich zur Geburt Ihres Kindes!

Im Standesamt erfolgt die erste amtliche Registrierung Ihres Neugeborenen.
Das Krankenhaus Freyung hat jede dort erfolgte Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt Freyung anzuzeigen.

Erfolgt die Geburt außerhalb des Krankenhauses im Gebiet der Stadt Freyung, der Gemeinde Hohenau, der Gemeinde Ringelai, der Gemeinde Mauth oder der Gemeinde Perlesreut/Fürsteneck (= sog. Hausgeburt) setzen Sie sich zur Anzeige der Geburt bitte innerhalb einer Woche mit uns in Verbindung.

Nach der Anzeige wird die Geburt im Standesamt beurkundet. Dort können Sie Ihre Unterlagen nach wenigen Tagen abholen.

Sie bekommen jeweils eine gebührenfreie Urkunde für die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse), für die Beantragung des Kindergeldes sowie für das Elterngeld.

Die entsprechenden Anträge (auch Landeserziehungsgeld) liegen bei uns auf.

Selbstverständlich erhalten Sie auch weitere Urkunden sowie einen Stammbucheintrag. Diese sind jedoch gebührenpflichtig (siehe unten "Welche Kosten fallen an").

Für Sie zuständig

Standesamtsleitung
Herr Sebastian Gibis
Telefon: +49 (0)8551 588113
Fax: +49 (0)8551 588275
stellv. Standesamtsleitung / Friedhofsverwaltung
Frau Andrea Fuchs
Telefon: +49 (0)8551 588115
Fax: +49 (0)8551 588275
Standesamt
Frau Andrea Stockinger
Telefon: +49 (0)8551 588114
Fax: +49 (0)8551 588275

Notwendige Unterlagen

Die nachstehend genannten Urkunden und Unterlagen sind zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes zwingend erforderlich.

Bitte übergeben Sie diese Unterlagen der Verwaltung des Krankenhauses, damit sie dem Standesamt mit der Geburtsanzeige zugeleitet werden können oder bringen Sie die Unterlagen mit ins Standesamt, wenn Ihr Kind nicht im Krankenhaus geboren ist und Sie die Geburt selbst beim Standesamt melden. Eine Hausgeburt können alle Personen anzeigen, die von der Geburt Kenntnis haben. Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.

Selbstverständlich erhalten Sie die Unterlagen bei der Abholung der Urkunden für Ihr Kind im Standesamt wieder zurück!

Allgemeine Hinweise:

  1. Alle Urkunden usw. müssen im Original vorgelegt werden!
  2. Fremdsprachige Urkunden usw. müssen in internationaler Form (mehrsprachige Urkunden) oder mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer vorgelegt werden! Bitte setzen Sie sich vorweg mit uns in Verbindung – wir beraten Sie gerne.
  3. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Hierüber werden Sie jedoch vom Standesamt unterrichtet

Vorzulegende Unterlagen bei verheirateten Müttern:

  1. gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  2. das Stammbuch und/oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters der Eltern, ersatzweise die Eheurkunde,
  3. bei ausländischen Eltern ein gültiger Reisepass

Vorzulegende Unterlagen bei nicht verheirateten Müttern:

  1. gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  2. standesamtliche Urkunden
    • ledige (= noch nicht verheiratet gewesene) Mütter: eigene Geburtsurkunde,
    • geschiedene Mütter: beglaubigte Abschrift des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk, ersatzweise Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil, ggf. Nachweis der Namensführung,
    • verwitwete Mütter: beglaubigte Abschrift des Eheregisters der letzten Ehe mit Eintrag des Todes des Ehemannes, ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde,
  3. bei ausländischer Mutter gültiger Reisepass,
  4. ggf. Nachweis über eine bereits vor der Geburt des Kindes abgegebene Vaterschaftsanerkennung, Namenserteilung oder Sorgeerklärung.

Bei ausländischen Eltern und/oder Eheschließung im Ausland ist ggf. eine Überbeglaubigung der Urkunden oder eine Urkundenüberprüfung erforderlich!

Wenn eine Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt ist, der Vater des Kindes jedoch sofort in der Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragen werden soll, müssen die Eltern gemeinsam beim Standesamt vorsprechen (siehe hierzu „ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ….“).

Für den Vater des Kindes sind dann die gleichen Unterlagen vorzulegen wie für die Mutter! Bitte planen Sie hierzu eine Bearbeitungszeit von ca. 30 Minuten ein.

In jedem Fall ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!

Entstehende Kosten

Die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist gebührenfrei.

Die Gebühr für eine Geburtsurkunde oder Stammbucheintrag beträgt derzeit 12,00 €.
Die Gebühr für Namenserteilungen (bei Kindern unverheirateter Mütter) beträgt derzeit 25,00 €.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR MÜTTER, DIE NICHT VERHEIRATET SIND:

  1. Was soll der Vater Ihres Kindes tun?
    Die Vaterschaft wird durch die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft festgestellt.
    Diese Erklärung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes zustimmt. 
    Beide Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden!
    Dies kann geschehen durch persönliche Vorsprache des Vaters und der Mutter
    • bei einem Standesamt (z. B. anlässlich der Beurkundung der Geburt des Kindes),
    • bei einem Jugendamt oder
    • bei einem Notar (gebührenpflichtig).

Die Vaterschaft kann vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt werden.
In besonderen Fällen (z. B. die Mutter oder der Vater des Kindes sind noch nicht volljährig, Mutter noch verheiratet und Scheidungsantrag gestellt) sind weitere Zustimmungserklärungen erforderlich!
Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an das Standesamt oder Jugendamt.
Auch wenn Mutter und/oder Vater ausländische Staatsangehörige sind, können weitere Dokumente/Nachweise sowie Zustimmungserklärungen nach dem Heimatrecht erforderlich sein!
Bitte sprechen Sie hierzu bei uns vor (eine vorherige Terminvereinbarung dazu ist ratsam)!

  1. Sollte der Vater zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit sein, kann Klage beim Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft erhoben werden. Ihr Jugendamt informiert Sie auf Ihren Wunsch gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
  2. Wie können Sie das Sorgerecht für Ihr Kind regeln?
    Als volljährige nicht verheiratete Mutter haben Sie grundsätzlich das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Durch Sorgeerklärung beim Jugendamt oder einem Notar (gebührenpflichtig) können Sie das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater begründen. 

Bitte beachten:
Gemeinsame Sorgeberechtigung entsteht automatisch durch die Eheschließung der Eltern des Kindes. 

Gesetzliche Grundlagen

WELCHEN NAMEN BEKOMMT UNSER KIND?

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, aber auch die Pflicht, seinem Kind einen oder mehrere Vornamen zu geben und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch den Familiennamen zu bestimmen.

In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:

Vornamen:

  1. Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: "Maria" als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Knaben).
    Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden!
  2. Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies auch tatsächlich möchten.
  3. Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Eine Änderung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich!
    Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig und vollständig sind und keinerlei Streichungen, Berichtigungen etc. aufweisen!

Wer die Wahl hat, hat die Qual!

Ob es nun ein ganz ausgefallener Name sein soll, oder nur die Schreibweise unklar ist - auf der Suche nach dem richtigen Vornamen für Ihr Kind sind wir Ihnen gerne behilflich, denn die Auswahl aus vielen tausend Vornamen fällt manchmal schwer (ausgefallene Vornamen oder besondere Schreibweisen können über das Standesamt vorab geklärt werden).

Familienname:

  1. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
  2. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (weil sie verheiratet sind oder vor der Geburt des Kindes eine Sorgeerklärung abgegeben haben), so müssen die Eltern innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam entscheiden, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll.
    Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
    Können sich die Eltern nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
  3. Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
    Die Mutter kann dem Kind jedoch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.
  4. Wenn Mutter und/oder Vater ausländische Staatsangehörige sind, gelten unter Umständen Besonderheiten! In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung!
Eheschließungen
Heimatmuseum Bauernhaus Geschichte Tradition Hinterglasbilder
Trauraum Schramlhaus
Trauraum Kurhaus

Eheschließungen im Bereich des Standesamts Freyung können in den Rathäusern Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck und Perlesreut sowie im Kurhaus Nebengebäude in Freyung durchgeführt werden.

Als weitere „besondere“ Trauräume stehen die Stube des „Schramlhauses“ (Heimatmuseum) in Freyung, der Tagungsraum des „Wessely-Hauses“ oder das "Hinterglaseum" in Hohenau , das "Schroihaus" in Ringelai, der Kapplhof im Freilichtmuseum Finsterau und die Bauhütte in Perlesreut zur Verfügung. Die Eheschließungen dort sind jedoch mit zusätzlichen Kosten von derzeit 75,-- € verbunden. Für Eheschließungen im Kapplhof (Finsterau) fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 80,-- € an. Für Eheschließungen in der Bauhütte in Perlesreut fällt eine Pauschalgebühr von 90,-€ bzw. 115,-€ inkl. Sektpaket an.

Samstagstrauungen werden in Freyung jeden letzten Samstag im Monat angeboten. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren von derzeit 70,-- € an.

 

Für Sie zuständig

Standesamtsleitung
Herr Sebastian Gibis
Telefon: +49 (0)8551 588113
Fax: +49 (0)8551 588275
stellv. Standesamtsleitung / Friedhofsverwaltung
Frau Andrea Fuchs
Telefon: +49 (0)8551 588115
Fax: +49 (0)8551 588275
Standesamt
Frau Andrea Stockinger
Telefon: +49 (0)8551 588114
Fax: +49 (0)8551 588275

Ehegattenvertretungsrecht

 
 

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Flyer Schramlhaus

Weitere Informationen zum Heiraten im Schramlhaus ersehen Sie hier:
Flyer Schramlhaus (322,19 KB)
 

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Notwendige Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde ( Sie enthält Angaben der Meldebehörde über Ihre Person, zum Wohnsitz, zum Familienstand, Kinder, Religion und Staatsangehörigkeit. Die Gebühr beträgt derzeit 5,-- Euro.)
    Die erweiterte Meldebescheinigung erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Sind Sie in Freyung wohnhaft, stellen wir die erweiterte Meldebescheinigung selber aus.
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (die Abschrift erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt). Die Gebühren hierfür belaufen  sich derzeit auf 12,00 €.
  • Wenn Sie bereits verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geführt haben, weisen Sie bitte die Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft  durch Vorlage einer aktuellen Ehe – oder Lebenspartnerschaftsurkunde nach. Möglich ist auch die Vorlage eines beglaubigten Abdrucks aus dem jeweiligen Register. Wurde eine Vorehe im Ausland geschlossen, ist die Auflösung sämtlicher Vorehen nachzuweisen. Ggf. ist zunächst die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils erforderlich (bitte setzen Sie sich hierzu vorher mit uns in Verbindung).

In allen anderen Fällen sprechen Sie bitte vorher mit uns!

Entstehende Kosten

Die Gebühren für eine Eheschließung hängen von verschiedenen Faktoren ab (u. a. ob und welches Stammbuch der Familie Sie wünschen, wie viele Urkunden Sie haben möchten, usw.). Der übliche Rahmen liegt derzeit zwischen ca. 80,00 und 150,00 €.

Wollen Sie außerhalb der üblichen Öffnungszeiten heiraten, ist in jedem Fall zusätzlich zu dem o. g. Betrag eine Gebühr von zur Zeit 70,00 € fällig.

Möchten Sie in einem der „besonderen“ Trauräume (im „Schramlhaus“ oder im „Wessely-Haus“) heiraten, ist in jedem Fall zusätzlich eine Gebühr von derzeit 75,00 € fällig.

Besonderheiten

Sie haben keinen Wohnsitz in unserem Standesamtsbezirk, möchten sich aber gerne in Freyung, Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut trauen lassen? 

So gehen Sie vor:

  1. Nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns wegen der Festlegung des Termins und Orts für Ihre Eheschließung auf.
  2. Besorgen Sie sich alle für Sie erforderlichen Papiere.
  3. Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem Standesamt an, in dessen Bereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren hiernach zuständigen Standesämtern haben Sie die Möglichkeit zu wählen.
  4. Bitten Sie die Standesbeamtin/den Standesbeamten, bei der/dem Sie die Eheschließung angemeldet haben, die Anmeldeunterlagen mit einer standesamtlichen Ermächtigung baldmöglichst dem Standesamt Freyung zuzusenden (spätestens 2 Wochen vor dem Eheschließungstermin).

Formulare

 

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Sonstiges

Was ist nach der Eheschließung zu beachten bzw. zu erledigen?
Hinweise (25,04 KB)
 

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Sterbefälle

Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Beim Standesamt Freyung sind alle Sterbefälle für Personen, die im Stadtgebiet von Freyung oder den Gemeindegebieten von Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut gestorben sind, anzuzeigen.

Die Sterbefallanzeige ist grundsätzlich mündlich beim Standesamt zu erstatten.

Zur Anzeige des Sterbefalles sind verpflichtet

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

Bei Sterbefällen im Krankenhaus Freyung ist der Sterbefall vom jeweiligen Leiter bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter anzuzeigen!

Im Normalfall übernehmen jedoch die von den Angehörigen des/der Verstorbenen beauftragten Bestatter die Vorsprache beim Standesamt und erstatten die Sterbefallanzeige.

Der Sterbefall wird im Sterberegister, das beim Standesamt geführt wird, eingetragen. Die Eintragung enthält Angaben über Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, seinen Wohnort, den Tag und den Ort der Geburt sowie - im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden - die Religionszugehörigkeit.

Weiter wird vermerkt, welchen Familienstand der Verstorbene hatte und ggf. Vor- und Familienname des (früheren) Ehegatten. Selbstverständlich werden auch Ort, Tag und Stunde des Todes eingetragen.

Für Sie zuständig

Standesamtsleitung
Herr Sebastian Gibis
Telefon: +49 (0)8551 588113
Fax: +49 (0)8551 588275
stellv. Standesamtsleitung / Friedhofsverwaltung
Frau Andrea Fuchs
Telefon: +49 (0)8551 588115
Fax: +49 (0)8551 588275
Standesamt
Frau Andrea Stockinger
Telefon: +49 (0)8551 588114
Fax: +49 (0)8551 588275

Notwendige Unterlagen

Mit der Sterbefallanzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen: 

  • war der/die Verstorbene zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet, geschieden oder verwitwet: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister. Bei Eheschließung vor 1958 oder im Ausland: eine Eheurkunde, sowie ggf. der Nachweis über die Auflösung der Ehe (rechtskräftig bestätigtes Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten),
  • war der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes ledig: Geburtsurkunde des Verstorbenen

Entstehende Kosten

Die Beurkundung des Sterbefalles ist gebührenfrei.

Für eine Sterbeurkunde ist eine Gebühr von derzeit 12,00 € zu erheben. 

Gebührenfreie Sterbeurkunden werden für Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten, Pensionen, Krankenkasse) erteilt.

Kirchenaustritte

Nach Art. 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts), kurz Kirchenaustritt genannt, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen Erklärung.

Die Erklärung ist beim Standesamt Ihres Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) abzugeben.

Das Standesamt Freyung nimmt Erklärungen über Kirchenaustritte während der üblichen Öffnungszeiten entgegen.

Die Erklärung über den Kirchenaustritt:

  1. Der Austritt muss persönlich vor dem Standesamt erklärt werden.
  2. Sollte die Austrittserklärung schriftlich erfolgen, muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie bzw. der Notar anschließend an das Standesamt weiterleiten.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-mail usw. an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden!

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Für Sie zuständig

Standesamtsleitung
Herr Sebastian Gibis
Telefon: +49 (0)8551 588113
Fax: +49 (0)8551 588275
stellv. Standesamtsleitung / Friedhofsverwaltung
Frau Andrea Fuchs
Telefon: +49 (0)8551 588115
Fax: +49 (0)8551 588275
Standesamt
Frau Andrea Stockinger
Telefon: +49 (0)8551 588114
Fax: +49 (0)8551 588275

Notwendige Unterlagen

Zur Beurkundung Ihrer Austrittserklärung müssen Sie Ihren Ausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) mitbringen.

Entstehende Kosten

Die Beurkundung der mündlichen Erklärung über den Kirchenaustritt beim Standesamt ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 25,00 €.

Wenn Sie sich eine Bescheinigung über den Austritt ausstellen lassen, beträgt die Gebühr dafür zusätzlich 10,00 €.

Diese Gebühr ist auch für die Bescheinigung eines schriftlich erklärten notariellen Austrittes zu entrichten..

Gesetzliche Grundlagen

Ihre Erklärung über den Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist, bei persönlicher Erklärung vor dem Standesamt sofort.

Das zuständige Standesamt ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz)!

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Bemerkungen

Für den Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Institution auf.

Das Standesamt ist für Eintrittserklärungen in keinem Fall zuständig!