Geburtsurkunden, Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden (auch mehrsprachige Urkunden), sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister erhalten Sie immer bei dem Standesamt, in dessen Bereich sich der Personenstandsfall ereignet hat.
Im Standesamt Freyung erhalten Sie also z. B. Ihre Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, wenn Sie im Bereich der Stadt Freyung, der Gemeinde Hohenau, der Gemeinde Ringelai, der Gemeinde Mauth oder der Gemeinde Perlesreut/Fürsteneck geboren sind, unabhängig von Ihrem derzeitigen Wohnort oder dem Wohnort der Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt.
Auch Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus dem Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister erhalten Sie vom Standesamt Freyung, wenn Sie in Freyung, Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet haben.
Wenn die Ehe geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, bekommen Sie die beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde.
Sollten Sie eine Sterbeurkunde benötigen, so erhalten Sie diese bei uns, wenn die betreffende Person im Bereich der Stadt Freyung, der Gemeinde Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut verstorben ist, wiederum unabhängig vom letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Die Gebühr für eine Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde (auch mehrsprachig) beträgt derzeit 12,00 €. Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister kostet derzeit 12,00 €.
Weitere Auskünfte aus den Personenstandsbüchern (z. B. die Uhrzeit Ihrer Geburt) kosten derzeit 12,00 €.
Urkunden oder Auskünfte können Sie schriftlich, per Fax oder per e-mail bei uns anfordern.
Am einfachsten verwenden Sie hierzu das „Urkundenanforderungsformular“ (siehe unten).
Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde weist die Geburt eines Kindes nach. Sie enthält auch Angaben über die Eltern des Kindes.
Abschrift aus dem Geburtenregister
Im Einzelfall, speziell bei einer Eheschließung, ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister erforderlich.
Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
Die Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde enthält Angaben über den Tag und Ort der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft, sowie das beurkundende Standesamt, und den Namen der Ehegatten bzw. Lebenspartner vor und nach der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft.
Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister
Im Einzelfall, speziell bei einer weiteren Eheschließung, ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe/Lebenspartnerschaftsregister der vorherigen Lebenspartnerschaft notwendig. Diese weisen alle Angaben zur Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft, sowie den aktuell geführten Namen der betreffenden Person nach. Wenn die Ehe im Inland geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft im Inland aufgehoben wurde, ist die Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft dort ebenfalls vermerkt.
Zum Ansehen benötigen Sie den Acrobat Reader.
Im Standesamt erfolgt die erste amtliche Registrierung Ihres Neugeborenen. Das Krankenhaus Freyung hat jede dort erfolgte Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt Freyung anzuzeigen.
Erfolgt die Geburt außerhalb des Krankenhauses im Gebiet der Stadt Freyung, der Gemeinde Hohenau, der Gemeinde Ringelai, der Gemeinde Mauth oder der Gemeinde Perlesreut/Fürsteneck (= sog. Hausgeburt) setzen Sie sich zur Anzeige der Geburt bitte innerhalb einer Woche mit uns in Verbindung.
Nach der Anzeige wird die Geburt im Standesamt beurkundet. Dort können Sie Ihre Unterlagen nach wenigen Tagen abholen.
Sie bekommen jeweils eine gebührenfreie Urkunde für die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse), für die Beantragung des Kindergeldes sowie für das Elterngeld.
Die entsprechenden Anträge (auch Landeserziehungsgeld) liegen bei uns auf.
Selbstverständlich erhalten Sie auch weitere Urkunden sowie einen Stammbucheintrag. Diese sind jedoch gebührenpflichtig (siehe unten "Welche Kosten fallen an").
Die nachstehend genannten Urkunden und Unterlagen sind zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes zwingend erforderlich.
Bitte übergeben Sie diese Unterlagen der Verwaltung des Krankenhauses, damit sie dem Standesamt mit der Geburtsanzeige zugeleitet werden können oder bringen Sie die Unterlagen mit ins Standesamt, wenn Ihr Kind nicht im Krankenhaus geboren ist und Sie die Geburt selbst beim Standesamt melden. Eine Hausgeburt können alle Personen anzeigen, die von der Geburt Kenntnis haben. Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
Selbstverständlich erhalten Sie die Unterlagen bei der Abholung der Urkunden für Ihr Kind im Standesamt wieder zurück!
Allgemeine Hinweise:
Vorzulegende Unterlagen bei verheirateten Müttern:
Vorzulegende Unterlagen bei nicht verheirateten Müttern:
Bei ausländischen Eltern und/oder Eheschließung im Ausland ist ggf. eine Überbeglaubigung der Urkunden oder eine Urkundenüberprüfung erforderlich!
Wenn eine Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt ist, der Vater des Kindes jedoch sofort in der Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragen werden soll, müssen die Eltern gemeinsam beim Standesamt vorsprechen (siehe hierzu „ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ….“).
Für den Vater des Kindes sind dann die gleichen Unterlagen vorzulegen wie für die Mutter! Bitte planen Sie hierzu eine Bearbeitungszeit von ca. 30 Minuten ein.
In jedem Fall ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!
Die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist gebührenfrei.
Die Gebühr für eine Geburtsurkunde oder Stammbucheintrag beträgt derzeit 12,00 €. Die Gebühr für Namenserteilungen (bei Kindern unverheirateter Mütter) beträgt derzeit 25,00 €.
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR MÜTTER, DIE NICHT VERHEIRATET SIND:
Die Vaterschaft kann vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt werden.In besonderen Fällen (z. B. die Mutter oder der Vater des Kindes sind noch nicht volljährig, Mutter noch verheiratet und Scheidungsantrag gestellt) sind weitere Zustimmungserklärungen erforderlich! Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an das Standesamt oder Jugendamt. Auch wenn Mutter und/oder Vater ausländische Staatsangehörige sind, können weitere Dokumente/Nachweise sowie Zustimmungserklärungen nach dem Heimatrecht erforderlich sein! Bitte sprechen Sie hierzu bei uns vor (eine vorherige Terminvereinbarung dazu ist ratsam)!
Bitte beachten: Gemeinsame Sorgeberechtigung entsteht automatisch durch die Eheschließung der Eltern des Kindes.
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, aber auch die Pflicht, seinem Kind einen oder mehrere Vornamen zu geben und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch den Familiennamen zu bestimmen.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:
Vornamen:
Wer die Wahl hat, hat die Qual!
Ob es nun ein ganz ausgefallener Name sein soll, oder nur die Schreibweise unklar ist - auf der Suche nach dem richtigen Vornamen für Ihr Kind sind wir Ihnen gerne behilflich, denn die Auswahl aus vielen tausend Vornamen fällt manchmal schwer (ausgefallene Vornamen oder besondere Schreibweisen können über das Standesamt vorab geklärt werden).
Familienname:
Eheschließungen im Bereich des Standesamts Freyung können in den Rathäusern Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck und Perlesreut sowie im Kurhaus Nebengebäude in Freyung durchgeführt werden.
Als weitere „besondere“ Trauräume stehen die Stube des „Schramlhauses“ (Heimatmuseum) in Freyung, der Tagungsraum des „Wessely-Hauses“ oder das "Hinterglaseum" in Hohenau , das "Schroihaus" in Ringelai, der Kapplhof im Freilichtmuseum Finsterau und die Bauhütte in Perlesreut zur Verfügung. Die Eheschließungen dort sind jedoch mit zusätzlichen Kosten von derzeit 75,-- € verbunden. Für Eheschließungen im Kapplhof (Finsterau) fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 80,-- € an. Für Eheschließungen in der Bauhütte in Perlesreut fällt eine Pauschalgebühr von 90,-€ bzw. 115,-€ inkl. Sektpaket an.
Samstagstrauungen werden in Freyung jeden letzten Samstag im Monat angeboten. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren von derzeit 70,-- € an.
In allen anderen Fällen sprechen Sie bitte vorher mit uns!
Die Gebühren für eine Eheschließung hängen von verschiedenen Faktoren ab (u. a. ob und welches Stammbuch der Familie Sie wünschen, wie viele Urkunden Sie haben möchten, usw.). Der übliche Rahmen liegt derzeit zwischen ca. 80,00 und 150,00 €.
Wollen Sie außerhalb der üblichen Öffnungszeiten heiraten, ist in jedem Fall zusätzlich zu dem o. g. Betrag eine Gebühr von zur Zeit 70,00 € fällig.
Möchten Sie in einem der „besonderen“ Trauräume (im „Schramlhaus“ oder im „Wessely-Haus“) heiraten, ist in jedem Fall zusätzlich eine Gebühr von derzeit 75,00 € fällig.
Sie haben keinen Wohnsitz in unserem Standesamtsbezirk, möchten sich aber gerne in Freyung, Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut trauen lassen?
So gehen Sie vor:
Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Beim Standesamt Freyung sind alle Sterbefälle für Personen, die im Stadtgebiet von Freyung oder den Gemeindegebieten von Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut gestorben sind, anzuzeigen.
Die Sterbefallanzeige ist grundsätzlich mündlich beim Standesamt zu erstatten.
Zur Anzeige des Sterbefalles sind verpflichtet
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
Bei Sterbefällen im Krankenhaus Freyung ist der Sterbefall vom jeweiligen Leiter bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter anzuzeigen!
Im Normalfall übernehmen jedoch die von den Angehörigen des/der Verstorbenen beauftragten Bestatter die Vorsprache beim Standesamt und erstatten die Sterbefallanzeige.
Der Sterbefall wird im Sterberegister, das beim Standesamt geführt wird, eingetragen. Die Eintragung enthält Angaben über Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, seinen Wohnort, den Tag und den Ort der Geburt sowie - im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden - die Religionszugehörigkeit.
Weiter wird vermerkt, welchen Familienstand der Verstorbene hatte und ggf. Vor- und Familienname des (früheren) Ehegatten. Selbstverständlich werden auch Ort, Tag und Stunde des Todes eingetragen.
Mit der Sterbefallanzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Beurkundung des Sterbefalles ist gebührenfrei. Für eine Sterbeurkunde ist eine Gebühr von derzeit 12,00 € zu erheben. Gebührenfreie Sterbeurkunden werden für Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten, Pensionen, Krankenkasse) erteilt.
Nach Art. 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts), kurz Kirchenaustritt genannt, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen Erklärung.
Die Erklärung ist beim Standesamt Ihres Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) abzugeben. Das Standesamt Freyung nimmt Erklärungen über Kirchenaustritte während der üblichen Öffnungszeiten entgegen.
Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-mail usw. an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zur Beurkundung Ihrer Austrittserklärung müssen Sie Ihren Ausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) mitbringen.
Die Beurkundung der mündlichen Erklärung über den Kirchenaustritt beim Standesamt ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 25,00 €.
Wenn Sie sich eine Bescheinigung über den Austritt ausstellen lassen, beträgt die Gebühr dafür zusätzlich 10,00 €.
Diese Gebühr ist auch für die Bescheinigung eines schriftlich erklärten notariellen Austrittes zu entrichten..
Ihre Erklärung über den Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist, bei persönlicher Erklärung vor dem Standesamt sofort. Das zuständige Standesamt ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz)!Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).
Für den Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Institution auf.
Das Standesamt ist für Eintrittserklärungen in keinem Fall zuständig!