Wollen Sie Ihren Wohnsitz anmelden, einen Personalausweis, Reisepass oder Fischereischein beantragen? Wollen Sie Ihr Gewerbe anmelden oder haben Sie etwas gefunden? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Stelle. Das Bürgerbüro ist aus der Zusammenlegung des bisherigen Einwohnermelde- und Passamtes, des Gewerbe- und des Sozialamtes hervorgegangen. Dadurch kann im Erdgeschoss des Rathauses ein Großteil der Dienstleistungen einer Stadt erledigt werden. Die oft als lästig empfundenen Behördengänge sind wesentlich vereinfacht und bürgerfreundlicher gestaltet worden.
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie ausführlich über unser Dienstleistungsangebot. Wir erweitern unser Angebot an Formularen ständig, um Ihnen Behördengänge zu erleichtern oder vielleicht auch überflüssig zu machen.
Für Anregungen zur Verbesserung sind wir dankbar.
Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (gemäß Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.
Ein Personalausweis ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre, danach (ab dem 24. Geburtstag) 10 Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeit des Personalausweises ist nicht möglich, er muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Der Antrag auf Neuausstellung (bei einziger Wohnung oder Hauptwohnsitz in der Stadt Freyung) erfolgt durch eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro. Hierbei müssen sowohl
vorgelegt werden.
Für Kinder kann ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden, wobei eine persönliche Anwesenheit des Kindes bei der Antragstellung erforderlich ist.
Bei Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind grundsätzlich eine Zustimmungserklärung (siehe Formulare), sowie der Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten erforderlich.
Die Gebühr für den Personalausweis beträgt
22,80 EUR (für noch nicht 24 Jahre alte Personen)
28,80 EUR (alle übrigen Personen).
vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
Personalausweisportal (Infos zum "neuen" Personalausweis)
Ausweis-, Pass- und melderechtliche Angelegenheiten, Beratung der Gemeinden
Zum Ansehen benötigen Sie den Acrobat Reader.
Beim Überschreiten von Staatsgrenzen ist grundsätzlich das Mitführen eines Reisepasses erforderlich. Ob eine Passpflicht besteht, ist in den jeweiligen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union und in den meisten Urlaubsländern reicht für Deutsche jedoch die Vorlage des Personalausweises bzw. Kinderreisepasses aus. Einzelheiten können Sie vom Auswärtigen Amt, Ihrem Reisebüro oder der Botschaft des jeweiligen Landes auf Anfrage erfahren.
Ein deutscher Reisepass ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre, danach (ab dem 24. Geburtstag) 10 Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses ist nicht möglich, er muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für unverheiratete Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundeten Sorgeerklärungen vorzulegen.
zur Gebührenübersicht
Bringen Sie bitte ein aktuelles biometrisches Lichtbild (siehe Fotomustertafel unter Formulare) mit. Bitte bringen Sie auch Ihr bisheriges Ausweispapier zur Antragstellung mit.
Seit 01.11.2007 werden Fingerabdrücke in den ePass aufgenommen. Dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
In besonders dringenden Ausnahmefällen (Expresspass nicht möglich) kann kurzfristig ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass ausgestellt werden. Sie benötigen ein biometrisches Lichtbild, welches ebenfalls den Vorgaben der Fotomustertafel der Bundesdruckerei entsprechen muss. Ein vorläufiger Reisepass ist bis zu einem Jahr gültig.
Der 48-Seiten-Pass für Vielreisende entspricht dem 32-seitigen EU-Reisepass, wobei das Passbuch 16 zusätzliche Seiten enthält.
Beim "Expresspass" handelt es sich um einen "normalen" Reisepass, der in dringenden Fällen ausgestellt werden kann.
Hierbei erfolgt bei einer Antragstellung bis 12.00 Uhr die Lieferung von der Bundesdruckerei an Werktagen innerhalb von 72 Stunden. z. B. Antragstellung am
Montag bis 12.00 Uhr - Lieferung am Donnerstag bis 12.00 Uhr
Dienstag bis 12.00 Uhr - Lieferung am Freitag bis 12.00 Uhr
Mittwoch bis 12.00 Uhr - Lieferung am Montag bis 12.00 Uhr
Donnerstag bis 12.00 Uhr - Lieferung am Dienstag bis 12.00 Uhr
Freitag bis 12.00 Uhr - Lieferung am Mottwoch bis 12.00 Uhr
Fällt die Zustellung auf einen Feiertag, erfolgt die Zustellung am drauffolgenden Werktag.
Informationen des Bundesministeriums des Innern zum ePass
Der Kinderreisepass ist maschinenlesbar. Für Grenzübertritte von Kindern unter 12 Jahren ist ein Kinderreisepass erforderlich. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres ist bei Grenzübertritten von Kindern ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich.
Bitte informieren Sie sich vor Antritt der Auslandsreise bei der Botschaft oder dem Konsulat des jeweiligen Landes, ob der Kinderreisepass zur Einreise anerkannt wird. Unverbindliche Hinweise erhalten Sie auch beim Auswärtigen Amt.
Antragsteller sind die Eltern, die beide ihre Personalausweise oder Reisepässe zur Antragstellung vorlegen müssen. Bei Kindern mit gemeinsamem Sorgerecht der Eltern ist grundsätzlich die Unterschrift beider Elternteile erforderlich. Ausnahmsweise ist die schriftliche Zustimmung eines Elternteils mit Zustimmungserklärung (siehe Formulare) möglich.
Für die Ausstellung ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich.
Neuausstellung:13,00 €
Änderung oder Verlängerung: 6,00 €
Der Kinderreisepass ist 6 Jahre, aber längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gültig.
Ein bereits abgelaufener Kinderreisepass ist ungültig und kann daher nicht verlängert werden. Es muss ein neuer Kinderreisepass beantragt werden.
Kinderreisepass; Ausstellung und Verlängerung
Die Beglaubigung ist eine Bestätigung, dass die Kopie eines Schriftstückes, welches von einer Behörde ausgefertigt worden ist, mit dem vorgelegten Original, übereinstimmt. Dies ist auch bei ausländischen Schriftstücken zur Vorlage bei einer Behörde möglich.
Es dürfen nur Schriftstücke beglaubigt werden, die
Zur Beglaubigung legen Sie bitte die entsprechende Anzahl von Ablichtungen sowie das Original vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur das gesamte Schriftstück (keine Auszüge) beglaubigt werden darf.
Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notaren/Notarinnen vorbehalten. Öffentliche Beglaubigungen sind beispielsweise vorgesehen bei Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister, bei der Ausschlagung der Erbschaft, bei Eintragungserklärungen für das Grundbuch und bei Erklärungen im Zwangsversteigerungsverfahren.
Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften, deren ausschließliche Zuständigkeit zur Beglaubigung für eine andere Dienststelle gegeben ist. So dürfen z.B. Abschriften oder Vervielfältigungen von Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden nur die Standesämter, Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk nur das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt beglaubigen.
Die Beglaubigung der Unterschrift ist eine Bestätigung der Echtheit Ihrer Unterschrift.
Für eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift sprechen Sie bitte persönlich vor und bringen Sie den Personalausweis oder Reisepass mit.
Bitte leisten Sie Ihre Unterschrift erst bei uns und nicht schon vorher.
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Kopie beträgt 1,00 €.
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 3,00 €.
Dokumente und Unterschriften; Beglaubigung durch die Gemeinde
Wer in Bayern fischen möchte, benötigt dazu entweder einen Fischereischein auf Lebenszeit, einen Jugendfischereischein oder einen Jahresfischereischein (für Urlaubsgäste). Die Gültigkeit/Anerkennung eines bayerischen Fischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilte Fischereischeine gelten nach Zuzug grundsätzlich auch in Bayern unverändert weiter. Nichtdeutsche Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Bayern. Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Erlaubnis des jeweiligen Fischereiberechtigten (in der Regel durch sogenannte "Fischereierlaubnisscheine") notwendig.
Für die Erteilung des Fischereischeines bitten wir um persönliche Vorsprache im Bürgerbüro, da eine Unterschrift auf dem Fischereischein notwendig ist.
Seit 01.01.1999 wird nur noch der Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Die Gebühr für die Erteilung dieses Fischereischeines auf Lebenszeit beträgt 35,00 EUR. Zusätzlich ist noch die Fischereiabgabe zu entrichten: Die Fischereiabgabe für den Fischereischein auf Lebenszeit kann entweder als Einmalbetrag bezahlt werden (siehe Merkblatt bei Fischereischein) - Ermäßigungen erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeiter/Innen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Fischereiabgabe nur für die Dauer von fünf Jahren zu entrichten. Sie beträgt dann 40,00 EUR. Näheres erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeiter/Innen.
Die Staatliche Fischerprüfung in Bayern kann an verschiedenen Orten zu unterschiedlichen Terminen online abgelegt werden. Prüfungsgebiete sind unter anderem Fischkunde, Gewässerkunde, Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege, einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts. Prüfungsbehörde ist das Institut für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung werden von privaten Lehrgangsträgern entsprechende Lehrgänge angeboten.
Die Anmeldung erfolgt online über den unten angeführten Link "Fischerprüfung". Die Informationen zu den örtlichen Vorbereitungslehrgängen liegen im Bürgerbüro auf und können dort abgeholt werden. Eine Zusendung wird aus Kostengründen nicht vorgenommen.
Landesfischereiverband Bayern
Fischerprüfung
Für jede Person ab einem Alter von 14 Jahren kann auf Antrag ein Führungszeugnis (https://www.bundesjustizamt.de) ausgestellt werden. Es ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn ausgefertigt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist und dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (z. B. bei Arbeitsaufnahme). Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O bzw. OG) benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis".
Seit 01.05.2010 gibt es auch noch ein erweitertes Führungszeugnis. Ein "erweitertes Führungszeugnis" benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein).
Ein Europäisches Führungszeugnis wird in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt. Das Europäische Führungszeugnis gibt auch Auskunft darüber, ob die betreffende Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist.
Umfassende Informationen des Bundeszentralregisters zur Antragstellung finden Sie unter https://www.bundesjustizamt.de.
Antragstellung bei Wohnsitz im Inland:
Der Antrag kann bei jeder Meldebehörde (in Freyung im Bürgerbüro) gestellt werden, bei der die Antrag stellende Person gemeldet ist. Eine unmittelbare Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich. Die Antrag stellende Person hat ihre Identität (Ausweispapiere) und - wenn sie als gesetzliche Vertretungsperson handelt - ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die betroffene Person und ihre gesetzliche Vertretungsperson können sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, vertreten lassen.
Personen, die von der Meldepflicht befreit sind, haben den Antrag bei der Meldebehörde zu stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Dies gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz.
Das Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird nur an die Antrag stellende Person übersandt.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat der Person, die den Antrag stellt, auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die Antrag stellende Person kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die Antrag stellende Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
Personalausweis oder Reisepass
Wenn Sie das Führungszeugnis für eine Behörde oder sonstige öffentliche Körperschaft brauchen, benötigen wir das Anforderungsschreiben der jeweiligen Behörde.
Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist die schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Ein Führungszeugnis kostet 13,00 EUR.
Ein Europäisches Führungszeugnis kostet 17,00 EUR.
Die jeweilige Gebühr ist mit der Antragstellung im Bürgerbüro zu entrichten.
Wenn Sie aus dem Bundesgebiet oder dem Ausland nach Freyung ziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche beim Bürgerbüro anmelden. Sofern Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet haben, ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
Die Anmeldung der Wohnung ist gebührenfrei.
Wer seiner Verpflichtung zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann mit einer Verwarnung oder mit einem Bußgeld belegt werden.
Wenn Sie innerhalb von Freyung umziehen, müssen Sie sich ummelden. Bei meldepflichtigen Personen vor dem 16. Lebensjahr ist die Ummeldung vom gesetzlichen Vertreter (in der Regel beide Eltern) vorzunehmen. Die Ausweise (Kinderpässe/Kinderausweise), sowie die Personalausweise bzw. Reisepässe der gesetzlichen Vertreter müssen vorgelegt werden.
Personalausweis und/oder Reisepass aller umzumeldenden Personen
Die Ummeldung der Wohnung ist gebührenfrei.
Wer seiner Verpflichtung zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann mit einer Verwarnung oder mit einem Bußgeld belegt werden.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abmelden. Die Meldepflicht gilt sowohl für Deutsche wie für Ausländer.
Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (evtl. aller Familienmitglieder) mit.
Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Wohnsitz; AnmeldungWohnsitz; Mitteilung Hauptwohnungsänderung
Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass eine Weitergabe Ihrer Meldedaten an andere Personen eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit o. Ä. herbeiführt (Auskunftssperre).
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten
zu widersprechen (Übermittlungssperren).
Sie haben außerdem das Recht und die Möglichkeit, einer elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen.
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt und eine Melderegisterauskunft ist von diesem Zeitpunkt an unzulässig. Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Für die bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift geregelt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden, dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern entziehen, hat die Meldebehörde bei entsprechenden glaubhaften Anfragen von Gläubigern erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunftssperre (noch) vorliegen.
Das erforderliche Formular erhalten Sie unter Formulare.
Bei der Auskunftssperre müssen triftige Gründe / Tatsachen vorliegen, die Sie gegenüber Ihrer Gemeinde glaubhaft machen müssen. Die Sperre kann erst eingetragen werden, wenn eine entsprechende Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Bitte legen Sie auch Unterlagen vor, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen und belegen können.
Die Eintragung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.
Bei weiteren Wohnsitzen in anderen Gemeinden muss die Auskunftssperre auch bei diesen Gemeinden beantragt werden!
Auskunftssperren; Eintragung
Sofern Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen), an Presse oder Rundfunk, Alters- und Ehejubiläen und zur Herausgabe an Einwohnerbücher Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken widersprechen wollen, können Sie dies bei Ihrer Meldebehörde schriftlich oder persönlich machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.
Falls Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Meldedaten im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens über das Internet übermittelt werden, können Sie bei der Meldebehörde ohne Angabe von Gründen widersprechen. Auskünfte müssen dann wie bisher im schriftlichen Verfahren beantragt und erteilt werden. Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten über das Internet muss nicht begründet werden.
Die Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen.
Sollten Sie mehrere Wohnungen haben, so wird die Übermittlungssperre - nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.
Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
In vielen Fällen benötigen Bürgerinnen und Bürger der Stadt amtliche Bescheinigungen aus dem Melderegister (z. B. Meldebestätigung oder Aufenthaltsbescheinigung bei Eheschließung).
Sie können die benötigte Bescheinigung auch schriftlich (formlos) beantragen oder Sie nutzen für die Beantragung einfach das Formular Anforderung Melde-/ Aufenthaltsbescheinigung.
Die Gebühr für eine Bescheinigung beträgt 5,00 EUR.
Die Ausstellung für Rentenzwecke ist gebührenfrei (bitte bringen Sie das entsprechende Formblatt oder die Anforderung der Rentenversicherung mit).
Grundsätzliches:
Gewerbe: Unterricht für Gastwirte durch IHKGewerbe: Feiertagsrecht
Gaststättenerlaubnis
Befreiung von der Erlaubnispflicht des Gaststättengesetzes (insbes. für die Abgabe von Speisen und/oder Getränken in einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft): Eine Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz besteht z.B. nicht für Betriebskantinen, die Verpflegung von Fahrgästen in Verkehrsmitteln, die Abgabe von unentgeltlichen Kostproben und unter bestimmten Voraussetzungen für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels.
In einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft können ohne Gaststättenerlaubnis
verabreicht werden. Sollte einer der genannten Punkte nicht auf Ihren Betrieb zutreffen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.
Vorübergehender, zeitlich eng begrenzter Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Gestattung) für den Betrieb eines gastronomischen Betriebes aus besonderem Anlass (z.B. Dorffest, Weihnachtsmarkt, Jubiläumsfeier, Vereinsfest u.ä.)
Es besteht die Möglichkeit, für eine beschränkte Zeit und auf Widerruf eine vereinfachte (Gaststätten-)Erlaubnis, eine sogenannte Gestattung, zu erhalten. Eine kostenlose Abgabe der Speisen und Getränke hat nicht automatisch eine Erlaubnisfreiheit zur Folge. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob mit der Abgabe ein gewerbliches Interesse verbunden ist. Die Gestattung kann mit dem unten angebotenen Antrag (Bayerischer Behördenwegweiser - Gaststättenerlaubnis) im Bürgerbüro der Stadt Freyung auch per e-mail beantragt werden. Sie können den Antrag auch ausdrucken und ausgefüllt mitbringen, oder schicken Sie ihn einfach mit der Post. In jedem Fall sollten Sie den Antrag aber mindestens 2 Wochen vor dem Festtermin stellen, damit alle möglichen Fragen geklärt werden können!
Die Gebühr beträgt für den ersten Veranstaltungstag 50,00 € und für jeden weiteren Tag 25,00 €. Betriebe mit einer Erlaubnis nach Par. 2 GastG erhalten eine Ermäßigung auf die Hälfte
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde (hier Stadt Freyung, Bürgerbüro) anzuzeigen.
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z.B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung, Gaststätte) deren Beginn, Veränderung oder Beendigung anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind alle Betriebe, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen.
Die Gewerbe-Anmeldung ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Der Beginn eines Gewerbes stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z.B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar.
Die Verlegung eines Betriebes von einer anderen Gemeinde in die Stadt Freyung ist bei der bisherigen Gemeinde als Aufgabe und bei der Stadt Freyung als Neuerrichtung zu behandeln.
Die Gewerbe-Ummeldung ist bei Verlegung des Gewerbebetriebs innerhalb der Stadt Freyung, sowie bei einem Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen die bei der bisher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich waren, zu erstatten.
Die Gewerbe-Abmeldung ist bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder Verlegung in eine andere Gemeinde zu erstatten.
Für die Gewerbemeldungen sind einheitliche Vordrucke vorgeschrieben (siehe unten).
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Stadtgebiet Freyung).
Neben der Gewerbeanzeige ist für verschiedene Tätigkeiten zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Näheres erfahren Sie hier.
Die Gebühr für die Gewerbemeldung (Gewerbean-, Gewerbeum- oder Gewerbeabmeldung) beträgt einheitlich 12,50 €.
Gewerbe: Weitere Informationen zur GewerbeanzeigeGewerbe: Ladenschlussgesetz
GewerbeansiedlungGewerbeanzeigeGewerbeaufsicht; Tätigkeiten
Das Gewerbezentralregister (https://www.bundesjustizamt.de/) ist kein Register, welches sämtliche Gewerbetreibende der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Der Inhalt dieses Registers ergibt sich aus der Gewerbeordnung (GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.
Privatpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bürgerbüro. Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.
Der Antragsteller hat seine Identität (Vorlage eines Ausweispapiers) und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen im Bürgerbüro voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
Juristische Personen und Personenvereinigungen können den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bürgerbüro stellen.
Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sollten stets einen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts bei Antragstellung vorlegen, weil insbesondere den Meldebehörden aufgrund ihrer Aufgabenstellung der aktuelle Stand der Eintragungen in diesen Registern, z. B. Handelsregisternummer, Registergericht, Firmenbezeichnung, Rechtsform der Firma zumeist nicht bekannt oder nicht zugänglich sind.
Die Antragstellung erfolgt durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Der Vertreter der juristischen Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.
Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kostet 13,00 EUR.
Die Gebühr ist mit der Antragstellung im Bürgerbüro zu entrichten.
Für einen Rentenantrag müssen Sie sich ausweisen können. Bitte bringen Sie deshalb Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Zudem benötigen wir alle Versicherungsunterlagen und, sofern vorhanden, bereits ergangene Rentenbescheide oder Rentenauskünfte. Sollten Sie noch weitere Unterlagen benötigen, so können Sie diese gerne nachreichen.
Personen, die ihre Ansprüche geltend machen möchten, müssen ihre Rente beantragen. In keinem Fall wird die Rente wird trotz bestehender Ansprüche automatisch gezahlt.
Am besten vereinbaren Sie telefonisch einen Gesprächstermin! Rentenanträge sind durchweg zeitaufwendig. Für eine eingehende, auf Ihre persönliche Situation bezogene Beratung bieten wir Ihnen Gesprächstermine an, die Sie individuell mit uns vereinbaren können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen zu den normalen Öffnungszeiten zur Verfügung, an denen Sie auch unangemeldet zu uns kommen. Bedenken Sie jedoch bitte, dass Sie dann mit längeren Wartezeiten rechnen müssen.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (früher Versorgungsamt) mit seinen Regionalstellen in allen sieben Regierungsbezirken stellt auf Ihren Antrag den Grad der Behinderung und die gesundheitlichen Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme verschiedener Nachteilsausgleiche fest, wenn Sie ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz in Bayern haben.
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.
Seit 01.01.2013 werden neue Ausweise vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) im Scheckkartenformat ausgestellt. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 werden diese direkt mit dem Bescheid an den Wohnsitz geschickt. Aus diesem Grund sind die Schwerbehindertenausweise nicht mehr im Bürgerbüro abzuholen.
Die Antragsvordrucke liegen im Bürgerbüro auf. Der Vordruck kann auch aus dem Internet (siehe nachstehend Schwerbehindertenausweis) als pdf-Datei heruntergeladen werden. Über diese Internetseite kann der Antrag auch bequem von zu Hause online gestellt werden.
Schwerbehindertenausweis
Die Parkausweise für schwerbehinderte Menschen sind im Bürgerbüro zu beantragen. Sie sind gebührenfrei. Sie können auch dann ausgestellt werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt, Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.
Nähere Auskünfte zu den Parkerleichterungen erhalten Sie im Bürgerbüro.
Es gibt drei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind:
Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten:
Diesen Parkausweis können aufgrund einer bayerischen Sonderregelung die oben unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen, die einen orangefarbenen Parkausweis bekommen können, zusätzlich erhalten. Damit können sie in Bayern besondere Rechte geltend machen (siehe unten).
Folgende Rechte sind mit allen Parkausweisen verbunden:
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Personen mit internationalem blauen Parkausweis dürfen zusätzlich die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen. Unter bestimmten Umständen kann ihnen auch ein personenbezogener Einzelparkplatz reserviert werden. Wurde der Parkausweis aufgrund einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ausgestellt, müssen Parkscheiben nicht betätigt werden.
Auch Personen mit dem dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk „nur BY“ dürfen auf den Behindertenparkplätzen parken, allerdings nur in Bayern.
Der Parkausweis (bzw. die Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder oder kleinwüchsige Menschen) ist im Kraftfahrzeug gut sichtbarauszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist, oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden. Zuwiderhandlungen sind als Missbrauch von Ausweispapieren strafbar (Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 08.09.04, Az. 4 Ns 02 Js 62068/2004).
Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, spielt keine Rolle.
Wenn der Inhaber des Parkausweises keine Fahrerlaubnis besitzt, gilt er für Fahrten, an denen dieser als Beifahrer teilnimmt.
Nein. Mit dem Merkzeichen G alleine sind keine Parkerleichterungen verbunden.
Bitte beachten Sie, dass bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen ein Verwarnungsgeld erhoben wird. Das Kraftfahrzeug kann auch abgeschleppt werden. Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wurde (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.88, Az. 21 B 88.00504).