Im Rahmen des Bürgerservice-Portals haben Sie die Möglichkeit, Anträge online und ohne Postweg an die Stadtverwaltung Freyung zu stellen und direkt an das Bürgerbüro bzw. an das Standesamt zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten.
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Alle Sitzungen und Bekanntmachungen finden Sie in unserem Bürgerinfoportal unter:
Bürgerinfoportal der Stadt Freyung
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Wollen Sie Ihren Wohnsitz anmelden, einen Personalausweis, Reisepass oder Fischereischein beantragen? Wollen Sie Ihr Gewerbe anmelden oder haben Sie etwas gefunden? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Stelle. Das Bürgerbüro ist aus der Zusammenlegung des bisherigen Einwohnermelde- und Passamtes, des Gewerbe- und des Sozialamtes hervorgegangen. Dadurch kann im Erdgeschoss des Rathauses ein Großteil der Dienstleistungen einer Stadt erledigt werden. Die oft als lästig empfundenen Behördengänge sind wesentlich vereinfacht und bürgerfreundlicher gestaltet worden.
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie ausführlich über unser Dienstleistungsangebot. Wir erweitern unser Angebot an Formularen ständig, um Ihnen Behördengänge zu erleichtern oder vielleicht auch überflüssig zu machen.
Für Anregungen zur Verbesserung sind wir dankbar.
Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (gemäß Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.
Ein Personalausweis ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre, danach (ab dem 24. Geburtstag) 10 Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeit des Personalausweises ist nicht möglich, er muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Der Antrag auf Neuausstellung (bei einziger Wohnung oder Hauptwohnsitz in der Stadt Freyung) erfolgt durch eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro. Hierbei müssen sowohl
vorgelegt werden.
Für Kinder kann ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden, wobei eine persönliche Anwesenheit des Kindes bei der Antragstellung erforderlich ist.
Bei Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind grundsätzlich eine Zustimmungserklärung (siehe Formulare), sowie der Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten erforderlich.
Die Gebühr für den Personalausweis beträgt
22,80 EUR (für noch nicht 24 Jahre alte Personen)
37,00 EUR (alle übrigen Personen).
vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
Personalausweisportal (Infos zum "neuen" Personalausweis)
Ausweis-, Pass- und melderechtliche Angelegenheiten, Beratung der Gemeinden
Beim Überschreiten von Staatsgrenzen ist grundsätzlich das Mitführen eines Reisepasses erforderlich. Ob eine Passpflicht besteht, ist in den jeweiligen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union und in den meisten Urlaubsländern reicht für Deutsche jedoch die Vorlage des Personalausweises bzw. Kinderreisepasses aus. Einzelheiten können Sie vom Auswärtigen Amt, Ihrem Reisebüro oder der Botschaft des jeweiligen Landes auf Anfrage erfahren.
Ein deutscher Reisepass ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre, danach (ab dem 24. Geburtstag) 10 Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses ist nicht möglich, er muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für unverheiratete Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundeten Sorgeerklärungen vorzulegen.
zur Gebührenübersicht
Bringen Sie bitte ein aktuelles biometrisches Lichtbild (siehe Fotomustertafel unter Formulare) mit. Bitte bringen Sie auch Ihr bisheriges Ausweispapier zur Antragstellung mit.
Seit 01.11.2007 werden Fingerabdrücke in den ePass aufgenommen. Dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
In besonders dringenden Ausnahmefällen (Expresspass nicht möglich) kann kurzfristig ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass ausgestellt werden. Sie benötigen ein biometrisches Lichtbild, welches ebenfalls den Vorgaben der Fotomustertafel der Bundesdruckerei entsprechen muss. Ein vorläufiger Reisepass ist bis zu einem Jahr gültig.
Der 48-Seiten-Pass für Vielreisende entspricht dem 32-seitigen EU-Reisepass, wobei das Passbuch 16 zusätzliche Seiten enthält.
Beim "Expresspass" handelt es sich um einen "normalen" Reisepass, der in dringenden Fällen ausgestellt werden kann.
Hierbei erfolgt bei einer Antragstellung bis 12.00 Uhr die Lieferung von der Bundesdruckerei an Werktagen innerhalb von 72 Stunden. z. B. Antragstellung am
Montag bis 12.00 Uhr - Lieferung am Donnerstag bis 12.00 Uhr
Dienstag bis 12.00 Uhr - Lieferung am Freitag bis 12.00 Uhr
Mittwoch bis 12.00 Uhr - Lieferung am Montag bis 12.00 Uhr
Donnerstag bis 12.00 Uhr - Lieferung am Dienstag bis 12.00 Uhr
Freitag bis 12.00 Uhr - Lieferung am Mottwoch bis 12.00 Uhr
Fällt die Zustellung auf einen Feiertag, erfolgt die Zustellung am drauffolgenden Werktag.
Informationen des Bundesministeriums des Innern zum ePass
Information des Einwohnermeldeamtes - Wegfall des Kinderreisepasses zum 01.01.2024
Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 sieht vor, dass der Kinderreisepass zum 01.01.2024 wegfallen wird. Demnach dürfen Kinderreisepässe nur noch bis zum 31. Dezember 2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt.
Warum werden die Kindereisepässe abgeschafft?Im Vergleich zu hochsicheren Reisepässen (mit Chip) ist der Kinderreisepass (ohne Chip) mit geringeren Sicherheitsmerkmalen ausgestattet. Außerdem fordern einige Staaten, dass das Passdokument bei Einreise eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel 3 bis 6 Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein. Mit der geplanten Abschaffung wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige (jährliche) Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.
Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?Bei Reisen innerhalb der EU genügt die Beantragung eines mehrjährig gültigen Personalausweises. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein mehrjährig gültiger Reisepass erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb von sechs Jahren so stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis, Reisepass).
Berücksichtigen Sie, dass die Herstellung eines Personalausweises ca. 2 – 3 Wochen und die des Reisepasses ca. 4 – 5 Wochen dauert.
Informationen zum Thema, welches Reisedokument in dem jeweiligen Reiseland anerkannt wird, entnehmen Sie rechtzeitig vor Reiseantritt auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes, den Reise- und Sicherheitshinweisen: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/
Die Beglaubigung ist eine Bestätigung, dass die Kopie eines Schriftstückes, welches von einer Behörde ausgefertigt worden ist, mit dem vorgelegten Original, übereinstimmt. Dies ist auch bei ausländischen Schriftstücken zur Vorlage bei einer Behörde möglich.
Es dürfen nur Schriftstücke beglaubigt werden, die
Zur Beglaubigung legen Sie bitte die entsprechende Anzahl von Ablichtungen sowie das Original vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur das gesamte Schriftstück (keine Auszüge) beglaubigt werden darf.
Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notaren/Notarinnen vorbehalten. Öffentliche Beglaubigungen sind beispielsweise vorgesehen bei Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister, bei der Ausschlagung der Erbschaft, bei Eintragungserklärungen für das Grundbuch und bei Erklärungen im Zwangsversteigerungsverfahren.
Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften, deren ausschließliche Zuständigkeit zur Beglaubigung für eine andere Dienststelle gegeben ist. So dürfen z.B. Abschriften oder Vervielfältigungen von Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden nur die Standesämter, Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk nur das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt beglaubigen.
Die Beglaubigung der Unterschrift ist eine Bestätigung der Echtheit Ihrer Unterschrift.
Für eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift sprechen Sie bitte persönlich vor und bringen Sie den Personalausweis oder Reisepass mit.
Bitte leisten Sie Ihre Unterschrift erst bei uns und nicht schon vorher.
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Kopie beträgt 5,00 €.
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 3,00 €.
Dokumente und Unterschriften; Beglaubigung durch die Gemeinde
Wer in Bayern fischen möchte, benötigt dazu entweder einen Fischereischein auf Lebenszeit, einen Jugendfischereischein oder einen Jahresfischereischein (für Urlaubsgäste). Die Gültigkeit/Anerkennung eines bayerischen Fischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilte Fischereischeine gelten nach Zuzug grundsätzlich auch in Bayern unverändert weiter. Nichtdeutsche Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Bayern. Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Erlaubnis des jeweiligen Fischereiberechtigten (in der Regel durch sogenannte "Fischereierlaubnisscheine") notwendig.
Für die Erteilung des Fischereischeines bitten wir um persönliche Vorsprache im Bürgerbüro, da eine Unterschrift auf dem Fischereischein notwendig ist.
Seit 01.01.1999 wird nur noch der Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Die Gebühr für die Erteilung dieses Fischereischeines auf Lebenszeit beträgt 35,00 EUR. Zusätzlich ist noch die Fischereiabgabe zu entrichten: Die Fischereiabgabe für den Fischereischein auf Lebenszeit kann entweder als Einmalbetrag bezahlt werden (siehe Merkblatt bei Fischereischein) - Ermäßigungen erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeiter/Innen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Fischereiabgabe nur für die Dauer von fünf Jahren zu entrichten. Sie beträgt dann 40,00 EUR. Näheres erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeiter/Innen.
Die Staatliche Fischerprüfung in Bayern kann an verschiedenen Orten zu unterschiedlichen Terminen online abgelegt werden. Prüfungsgebiete sind unter anderem Fischkunde, Gewässerkunde, Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege, einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts. Prüfungsbehörde ist das Institut für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung werden von privaten Lehrgangsträgern entsprechende Lehrgänge angeboten.
Die Anmeldung erfolgt online über den unten angeführten Link "Fischerprüfung". Die Informationen zu den örtlichen Vorbereitungslehrgängen liegen im Bürgerbüro auf und können dort abgeholt werden. Eine Zusendung wird aus Kostengründen nicht vorgenommen.
Landesfischereiverband Bayern
Fischerprüfung
Für jede Person ab einem Alter von 14 Jahren kann auf Antrag ein Führungszeugnis (https://www.bundesjustizamt.de) ausgestellt werden. Es ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn ausgefertigt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist und dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (z. B. bei Arbeitsaufnahme). Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O bzw. OG) benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis".
Seit 01.05.2010 gibt es auch noch ein erweitertes Führungszeugnis. Ein "erweitertes Führungszeugnis" benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein).
Ein Europäisches Führungszeugnis wird in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt. Das Europäische Führungszeugnis gibt auch Auskunft darüber, ob die betreffende Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist.
Umfassende Informationen des Bundeszentralregisters zur Antragstellung finden Sie unter https://www.bundesjustizamt.de.
Antragstellung bei Wohnsitz im Inland:
Der Antrag kann bei jeder Meldebehörde (in Freyung im Bürgerbüro) gestellt werden, bei der die Antrag stellende Person gemeldet ist. Eine unmittelbare Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich. Die Antrag stellende Person hat ihre Identität (Ausweispapiere) und - wenn sie als gesetzliche Vertretungsperson handelt - ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die betroffene Person und ihre gesetzliche Vertretungsperson können sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, vertreten lassen.
Personen, die von der Meldepflicht befreit sind, haben den Antrag bei der Meldebehörde zu stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Dies gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz.
Das Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird nur an die Antrag stellende Person übersandt.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat der Person, die den Antrag stellt, auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die Antrag stellende Person kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die Antrag stellende Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
Personalausweis oder Reisepass
Wenn Sie das Führungszeugnis für eine Behörde oder sonstige öffentliche Körperschaft brauchen, benötigen wir das Anforderungsschreiben der jeweiligen Behörde.
Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist die schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Ein Führungszeugnis kostet 13,00 EUR.
Ein Europäisches Führungszeugnis kostet 13,00 EUR.
Die jeweilige Gebühr ist mit der Antragstellung im Bürgerbüro zu entrichten.
Wenn Sie aus dem Bundesgebiet oder dem Ausland nach Freyung ziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche beim Bürgerbüro anmelden. Sofern Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet haben, ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
Die Anmeldung der Wohnung ist gebührenfrei.
Wer seiner Verpflichtung zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann mit einer Verwarnung oder mit einem Bußgeld belegt werden.
Wenn Sie innerhalb von Freyung umziehen, müssen Sie sich ummelden. Bei meldepflichtigen Personen vor dem 16. Lebensjahr ist die Ummeldung vom gesetzlichen Vertreter (in der Regel beide Eltern) vorzunehmen. Die Ausweise (Kinderpässe/Kinderausweise), sowie die Personalausweise bzw. Reisepässe der gesetzlichen Vertreter müssen vorgelegt werden.
Personalausweis und/oder Reisepass aller umzumeldenden Personen
Die Ummeldung der Wohnung ist gebührenfrei.
Wer seiner Verpflichtung zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann mit einer Verwarnung oder mit einem Bußgeld belegt werden.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abmelden. Die Meldepflicht gilt sowohl für Deutsche wie für Ausländer.
Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (evtl. aller Familienmitglieder) mit.
Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Wohnsitz; AnmeldungWohnsitz; Mitteilung Hauptwohnungsänderung
Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass eine Weitergabe Ihrer Meldedaten an andere Personen eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit o. Ä. herbeiführt (Auskunftssperre).
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten
zu widersprechen (Übermittlungssperren).
Sie haben außerdem das Recht und die Möglichkeit, einer elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen.
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt und eine Melderegisterauskunft ist von diesem Zeitpunkt an unzulässig. Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Für die bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift geregelt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden, dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern entziehen, hat die Meldebehörde bei entsprechenden glaubhaften Anfragen von Gläubigern erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunftssperre (noch) vorliegen.
Das erforderliche Formular erhalten Sie unter Formulare.
Bei der Auskunftssperre müssen triftige Gründe / Tatsachen vorliegen, die Sie gegenüber Ihrer Gemeinde glaubhaft machen müssen. Die Sperre kann erst eingetragen werden, wenn eine entsprechende Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Bitte legen Sie auch Unterlagen vor, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen und belegen können.
Die Eintragung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.
Bei weiteren Wohnsitzen in anderen Gemeinden muss die Auskunftssperre auch bei diesen Gemeinden beantragt werden!
Auskunftssperren; Eintragung
Sofern Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen), an Presse oder Rundfunk, Alters- und Ehejubiläen und zur Herausgabe an Einwohnerbücher Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken widersprechen wollen, können Sie dies bei Ihrer Meldebehörde schriftlich oder persönlich machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.
Falls Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Meldedaten im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens über das Internet übermittelt werden, können Sie bei der Meldebehörde ohne Angabe von Gründen widersprechen. Auskünfte müssen dann wie bisher im schriftlichen Verfahren beantragt und erteilt werden. Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten über das Internet muss nicht begründet werden.
Die Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen.
Sollten Sie mehrere Wohnungen haben, so wird die Übermittlungssperre - nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.
Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
In vielen Fällen benötigen Bürgerinnen und Bürger der Stadt amtliche Bescheinigungen aus dem Melderegister (z. B. Meldebestätigung oder Aufenthaltsbescheinigung bei Eheschließung).
Sie können die benötigte Bescheinigung auch schriftlich (formlos) beantragen oder Sie nutzen für die Beantragung einfach das Formular Anforderung Melde-/ Aufenthaltsbescheinigung.
Die Gebühr für eine Bescheinigung beträgt 5,00 EUR.
Die Ausstellung für Rentenzwecke ist gebührenfrei (bitte bringen Sie das entsprechende Formblatt oder die Anforderung der Rentenversicherung mit).
Grundsätzliches:
Gewerbe: Unterricht für Gastwirte durch IHKGewerbe: Feiertagsrecht
Gaststättenerlaubnis
Befreiung von der Erlaubnispflicht des Gaststättengesetzes (insbes. für die Abgabe von Speisen und/oder Getränken in einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft): Eine Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz besteht z.B. nicht für Betriebskantinen, die Verpflegung von Fahrgästen in Verkehrsmitteln, die Abgabe von unentgeltlichen Kostproben und unter bestimmten Voraussetzungen für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels.
In einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft können ohne Gaststättenerlaubnis
verabreicht werden. Sollte einer der genannten Punkte nicht auf Ihren Betrieb zutreffen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.
Vorübergehender, zeitlich eng begrenzter Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Gestattung) für den Betrieb eines gastronomischen Betriebes aus besonderem Anlass (z.B. Dorffest, Weihnachtsmarkt, Jubiläumsfeier, Vereinsfest u.ä.)
Es besteht die Möglichkeit, für eine beschränkte Zeit und auf Widerruf eine vereinfachte (Gaststätten-)Erlaubnis, eine sogenannte Gestattung, zu erhalten. Eine kostenlose Abgabe der Speisen und Getränke hat nicht automatisch eine Erlaubnisfreiheit zur Folge. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob mit der Abgabe ein gewerbliches Interesse verbunden ist. Die Gestattung kann mit dem unten angebotenen Antrag (Bayerischer Behördenwegweiser - Gaststättenerlaubnis) im Bürgerbüro der Stadt Freyung auch per e-mail beantragt werden. Sie können den Antrag auch ausdrucken und ausgefüllt mitbringen, oder schicken Sie ihn einfach mit der Post. In jedem Fall sollten Sie den Antrag aber mindestens 2 Wochen vor dem Festtermin stellen, damit alle möglichen Fragen geklärt werden können!
Die Gebühr beträgt für den ersten Veranstaltungstag 50,00 € und für jeden weiteren Tag 25,00 €. Betriebe mit einer Erlaubnis nach Par. 2 GastG erhalten eine Ermäßigung auf die Hälfte
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde (hier Stadt Freyung, Bürgerbüro) anzuzeigen.
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z.B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung, Gaststätte) deren Beginn, Veränderung oder Beendigung anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind alle Betriebe, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen.
Die Gewerbe-Anmeldung ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Der Beginn eines Gewerbes stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z.B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar.
Die Verlegung eines Betriebes von einer anderen Gemeinde in die Stadt Freyung ist bei der bisherigen Gemeinde als Aufgabe und bei der Stadt Freyung als Neuerrichtung zu behandeln.
Die Gewerbe-Ummeldung ist bei Verlegung des Gewerbebetriebs innerhalb der Stadt Freyung, sowie bei einem Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen die bei der bisher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich waren, zu erstatten.
Die Gewerbe-Abmeldung ist bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder Verlegung in eine andere Gemeinde zu erstatten.
Für die Gewerbemeldungen sind einheitliche Vordrucke vorgeschrieben (siehe unten).
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Stadtgebiet Freyung).
Neben der Gewerbeanzeige ist für verschiedene Tätigkeiten zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Näheres erfahren Sie hier.
Die Gebühr für die Gewerbemeldung (Gewerbean-, Gewerbeum- oder Gewerbeabmeldung) beträgt einheitlich 12,50 €.
Gewerbe: Weitere Informationen zur GewerbeanzeigeGewerbe: Ladenschlussgesetz
GewerbeansiedlungGewerbeanzeigeGewerbeaufsicht; Tätigkeiten
Das Gewerbezentralregister (https://www.bundesjustizamt.de/) ist kein Register, welches sämtliche Gewerbetreibende der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Der Inhalt dieses Registers ergibt sich aus der Gewerbeordnung (GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.
Privatpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bürgerbüro. Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.
Der Antragsteller hat seine Identität (Vorlage eines Ausweispapiers) und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen im Bürgerbüro voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
Juristische Personen und Personenvereinigungen können den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bürgerbüro stellen.
Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sollten stets einen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts bei Antragstellung vorlegen, weil insbesondere den Meldebehörden aufgrund ihrer Aufgabenstellung der aktuelle Stand der Eintragungen in diesen Registern, z. B. Handelsregisternummer, Registergericht, Firmenbezeichnung, Rechtsform der Firma zumeist nicht bekannt oder nicht zugänglich sind.
Die Antragstellung erfolgt durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Der Vertreter der juristischen Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.
Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kostet 13,00 EUR.
Die Gebühr ist mit der Antragstellung im Bürgerbüro zu entrichten.
Für einen Rentenantrag müssen Sie sich ausweisen können. Bitte bringen Sie deshalb Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Zudem benötigen wir alle Versicherungsunterlagen und, sofern vorhanden, bereits ergangene Rentenbescheide oder Rentenauskünfte. Sollten Sie noch weitere Unterlagen benötigen, so können Sie diese gerne nachreichen.
Personen, die ihre Ansprüche geltend machen möchten, müssen ihre Rente beantragen. In keinem Fall wird die Rente wird trotz bestehender Ansprüche automatisch gezahlt.
Am besten vereinbaren Sie telefonisch einen Gesprächstermin! Rentenanträge sind durchweg zeitaufwendig. Für eine eingehende, auf Ihre persönliche Situation bezogene Beratung bieten wir Ihnen Gesprächstermine an, die Sie individuell mit uns vereinbaren können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen zu den normalen Öffnungszeiten zur Verfügung, an denen Sie auch unangemeldet zu uns kommen. Bedenken Sie jedoch bitte, dass Sie dann mit längeren Wartezeiten rechnen müssen.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (früher Versorgungsamt) mit seinen Regionalstellen in allen sieben Regierungsbezirken stellt auf Ihren Antrag den Grad der Behinderung und die gesundheitlichen Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme verschiedener Nachteilsausgleiche fest, wenn Sie ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz in Bayern haben.
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.
Seit 01.01.2013 werden neue Ausweise vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) im Scheckkartenformat ausgestellt. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 werden diese direkt mit dem Bescheid an den Wohnsitz geschickt. Aus diesem Grund sind die Schwerbehindertenausweise nicht mehr im Bürgerbüro abzuholen.
Die Antragsvordrucke liegen im Bürgerbüro auf. Der Vordruck kann auch aus dem Internet (siehe nachstehend Schwerbehindertenausweis) als pdf-Datei heruntergeladen werden. Über diese Internetseite kann der Antrag auch bequem von zu Hause online gestellt werden.
Schwerbehindertenausweis
Die Parkausweise für schwerbehinderte Menschen sind im Bürgerbüro zu beantragen. Sie sind gebührenfrei. Sie können auch dann ausgestellt werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt, Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.
Nähere Auskünfte zu den Parkerleichterungen erhalten Sie im Bürgerbüro.
Es gibt drei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind:
Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten:
Diesen Parkausweis können aufgrund einer bayerischen Sonderregelung die oben unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen, die einen orangefarbenen Parkausweis bekommen können, zusätzlich erhalten. Damit können sie in Bayern besondere Rechte geltend machen (siehe unten).
Folgende Rechte sind mit allen Parkausweisen verbunden:
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Personen mit internationalem blauen Parkausweis dürfen zusätzlich die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen. Unter bestimmten Umständen kann ihnen auch ein personenbezogener Einzelparkplatz reserviert werden. Wurde der Parkausweis aufgrund einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ausgestellt, müssen Parkscheiben nicht betätigt werden.
Auch Personen mit dem dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk „nur BY“ dürfen auf den Behindertenparkplätzen parken, allerdings nur in Bayern.
Der Parkausweis (bzw. die Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder oder kleinwüchsige Menschen) ist im Kraftfahrzeug gut sichtbarauszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist, oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden. Zuwiderhandlungen sind als Missbrauch von Ausweispapieren strafbar (Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 08.09.04, Az. 4 Ns 02 Js 62068/2004).
Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, spielt keine Rolle.
Wenn der Inhaber des Parkausweises keine Fahrerlaubnis besitzt, gilt er für Fahrten, an denen dieser als Beifahrer teilnimmt.
Nein. Mit dem Merkzeichen G alleine sind keine Parkerleichterungen verbunden.
Bitte beachten Sie, dass bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen ein Verwarnungsgeld erhoben wird. Das Kraftfahrzeug kann auch abgeschleppt werden. Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wurde (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.88, Az. 21 B 88.00504).
Geburtsurkunden, Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden (auch mehrsprachige Urkunden), sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister erhalten Sie immer bei dem Standesamt, in dessen Bereich sich der Personenstandsfall ereignet hat.
Im Standesamt Freyung erhalten Sie also z. B. Ihre Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, wenn Sie im Bereich der Stadt Freyung, der Gemeinde Haidmühle, der Gemeinde Hohenau, der Gemeinde Ringelai, der Gemeinde Mauth oder der Gemeinde Perlesreut/Fürsteneck geboren sind, unabhängig von Ihrem derzeitigen Wohnort oder dem Wohnort der Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt.
Auch Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus dem Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister erhalten Sie vom Standesamt Freyung, wenn Sie in Freyung, Haidmühle, Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet haben.
Wenn die Ehe geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, bekommen Sie die beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde.
Sollten Sie eine Sterbeurkunde benötigen, so erhalten Sie diese bei uns, wenn die betreffende Person im Bereich der Stadt Freyung, der Gemeinde Haidmühle, Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut verstorben ist, wiederum unabhängig vom letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Urkunden dürfen nur an die betreffende Person persönlich, Ehegatten / Lebenspartner und Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) ausgehändigt werden. Verwandte in Seitenlinie (Geschwister, Onkel, Tante etc.) sowie Verlobten, Lebensgefährten, Bekannten etc. dürfen Urkunden nur gegen eine Vollmacht der betreffenden Person oder eines Nachweises des rechtlichen Interesses und Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises ausgehändigt werden.
Die Gebühr für eine Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde (auch mehrsprachig) beträgt derzeit 12,00 €.Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister kostet derzeit 12,00 €.
Urkunden können schriftlich, per Fax oder per E-Mail und in Ausnahmefällen auch telefonisch bei uns anfordert werden.
Eine Urkundenanforderung ist ebenfalls über das Bürgerserviceportal der Stadt Freyung (https://www.buergerserviceportal.de/bayern/freyung) möglich.
Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde weist die Geburt eines Kindes nach. Sie enthält auch Angaben über die Eltern des Kindes. Seit dem 01.11.2022 ist darin auch die Geburtszeit enthalten.
Abschrift aus dem Geburtenregister
Im Einzelfall, speziell bei einer Eheschließung, ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister erforderlich.
Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
Die Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde enthält Angaben über den Tag und Ort der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft, sowie das beurkundende Standesamt, und den Namen der Ehegatten bzw. Lebenspartner vor und nach der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft.
Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister
Im Einzelfall, speziell bei einer weiteren Eheschließung, ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe/Lebenspartnerschaftsregister der vorherigen Lebenspartnerschaft notwendig. Diese weisen alle Angaben zur Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft, sowie den aktuell geführten Namen der betreffenden Person nach. Wenn die Ehe im Inland geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft im Inland aufgehoben wurde, ist die Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft dort ebenfalls vermerkt.
Bitte beachten Sie, dass die Urkundenanforderung nach Ihrer Bearbeitung in eine PDF-Datei umgewandelt werden muss.
Es fallen keine zusätzlichen Portogebühren für den Versand im Inland als auch für den Versand ins Ausland an.
Im Standesamt erfolgt die erste amtliche Registrierung Ihres Neugeborenen. Das Krankenhaus Freyung hat jede dort erfolgte Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt Freyung anzuzeigen.
Erfolgt die Geburt außerhalb des Krankenhauses, also bsp. im Gebiet der Stadt Freyung, der Gemeinde Haidmühle, der Gemeinde Hohenau, der Gemeinde Ringelai, der Gemeinde Mauth oder der Gemeinde Perlesreut/Fürsteneck (= sog. Hausgeburt) setzen Sie sich zur Anzeige der Geburt bitte innerhalb einer Woche mit uns in Verbindung.
Nach der Anzeige wird die Geburt im Standesamt beurkundet. Die Urkunden sowie die eingereichten Unterlagen können Sie sich entweder abholen oder zusenden lassen.
Sie bekommen jeweils eine gebührenfreie Urkunde für die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse), für die Beantragung des Kindergeldes sowie für das Elterngeld.
Selbstverständlich erhalten Sie auch weitere Urkunden sowie einen Stammbucheintrag. Diese sind jedoch gebührenpflichtig (siehe unten "Welche Kosten fallen an").
Die nachstehend genannten Urkunden und Unterlagen sind zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes zwingend erforderlich.
Bitte übergeben Sie diese Unterlagen der Verwaltung des Krankenhauses, damit sie dem Standesamt mit der Geburtsanzeige zugeleitet werden können oder bringen Sie die Unterlagen mit ins Standesamt, wenn Ihr Kind nicht im Krankenhaus geboren ist und Sie die Geburt selbst beim Standesamt melden. Eine Hausgeburt können alle Personen anzeigen, die von der Geburt Kenntnis haben. Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
Selbstverständlich erhalten Sie die Unterlagen bei der Abholung oder per Versand wieder zurück!
Allgemeine Hinweise:
Vorzulegende Unterlagen bei verheirateten Müttern:
Vorzulegende Unterlagen bei nicht verheirateten Müttern:
Bei ausländischen Eltern und/oder Eheschließung im Ausland ist ggf. eine Überbeglaubigung der Urkunden oder eine Urkundenüberprüfung erforderlich!
Wenn eine Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt ist, der Vater des Kindes jedoch sofort in der Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragen werden soll, müssen die Eltern gemeinsam beim Standesamt vorsprechen (siehe hierzu „ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ….“).
Für den Vater des Kindes sind dann die gleichen Unterlagen vorzulegen wie für die Mutter! Bitte planen Sie hierzu eine Bearbeitungszeit von ca. 30 Minuten ein.
In jedem Fall ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!
Die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist gebührenfrei.
Die Gebühr für eine Geburtsurkunde oder Stammbucheintrag beträgt derzeit 12,00 €.
Die Gebühr für Namenserteilungen (bei Kindern unverheirateter Mütter) beträgt derzeit 60,00 €.
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR MÜTTER, DIE NICHT VERHEIRATET SIND:
Die Vaterschaft kann vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt werden.In besonderen Fällen (z. B. die Mutter oder der Vater des Kindes sind noch nicht volljährig, Mutter noch verheiratet und Scheidungsantrag gestellt) sind weitere Zustimmungserklärungen erforderlich! Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an das Standesamt oder Jugendamt. Auch wenn Mutter und/oder Vater ausländische Staatsangehörige sind, können weitere Dokumente/Nachweise sowie Zustimmungserklärungen nach dem Heimatrecht erforderlich sein! Bitte sprechen Sie hierzu bei uns vor (eine vorherige Terminvereinbarung dazu ist ratsam)!
Bitte beachten:Gemeinsame Sorgeberechtigung entsteht automatisch durch die Eheschließung der Eltern des Kindes.
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, aber auch die Pflicht, seinem Kind einen oder mehrere Vornamen zu geben und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch den Familiennamen zu bestimmen.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:
Vornamen:
Wer die Wahl hat, hat die Qual!
Ob es nun ein ganz ausgefallener Name sein soll, oder nur die Schreibweise unklar ist - auf der Suche nach dem richtigen Vornamen für Ihr Kind sind wir Ihnen gerne behilflich, denn die Auswahl aus vielen tausend Vornamen fällt manchmal schwer (ausgefallene Vornamen oder besondere Schreibweisen können über das Standesamt vorab geklärt werden).
Familienname:
Das Standesamt der Stadt Freyung befindet sich im Kurhaus (Rathausplatz 2, 94078 Freyung).
Der Standesamtsbezirk Freyung umfasst die Gemeinden Haidmühle, Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck und Perlesreut sowie die Stadt Freyung.
In Freyung finden die Eheschließungen im Kurhaus-Nebengebäude (Rathausplatz 2, 94078 Freyung) statt. In den o.g. zugehörigen Gemeinden finden ebenfalls Eheschließungen in den Rathäusern statt.
Als weitere „besondere" Trauräume stehen die Stube des „Schramlhauses" (Heimatmuseum) in Freyung, der Tagungsraum des „Wessely-Hauses" oder das "Hinterglaseum" in Hohenau , das "Haidhäusl" in Haidmühle, das "Gemeindehaus" in Bischofsreut, das "Schroihaus" in Ringelai, der Kapplhof im Freilichtmuseum Finsterau (Mauth) und die Bauhütte in Perlesreut zur Verfügung.
Die Eheschließung im Schramlhaus in Freyung ist mit zusätzlichen Kosten von derzeit 75,-- € verbunden.
Für Eheschließungen im Kapplhof (Finsterau) fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 80,-- € an. Für Eheschließungen in der Bauhütte in Perlesreut fällt eine Pauschalgebühr von 90,-€ bzw. 115,-€ inkl. Sektpaket an. Die jeweilige Gemeinde kann Ihnen Auskünfte über die Höhe der Gebühren für die "besonderen" Trauräume geben.
Samstagstrauungen werden in Freyung jeden letzten Samstag im Monat angeboten. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren von derzeit 70,- € an.
In allen anderen Fällen sprechen Sie bitte vorher mit uns!
Die Gebühren für eine Eheschließung hängen von verschiedenen Faktoren ab (u. a. ob und welches Stammbuch der Familie Sie wünschen, wie viele Urkunden Sie haben möchten, usw.). Der übliche Rahmen liegt derzeit zwischen ca. 80,00 und 150,00 €.
Wollen Sie außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (Freitagnachmittag, Samstag) heiraten, ist in jedem Fall zusätzlich zu dem o. g. Betrag eine Gebühr von zur Zeit 70,00 € fällig.
Möchten Sie in einem der „besonderen“ Trauräume (beispielsweise im „Schramlhaus“) heiraten, ist in jedem Fall zusätzlich eine Gebühr von derzeit 75,00 € fällig.
Sie haben keinen Wohnsitz in unserem Standesamtsbezirk, möchten sich aber gerne in Freyung, Haidmühle, Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut trauen lassen?
So gehen Sie vor:
Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Beim Standesamt Freyung sind alle Sterbefälle für Personen, die im Stadtgebiet von Freyung oder den Gemeindegebieten von Haidmühle, Hohenau, Ringelai, Mauth, Fürsteneck oder Perlesreut gestorben sind, anzuzeigen.
Die Sterbefallanzeige ist mündlich oder schriftlich beim Standesamt zu erstatten.
Zur Anzeige des Sterbefalles sind verpflichtet
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
Bei Sterbefällen im Krankenhaus Freyung ist der Sterbefall vom jeweiligen Leiter bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter anzuzeigen!
Im Normalfall übernehmen jedoch die von den Angehörigen des/der Verstorbenen beauftragten Bestatter die Vorsprache beim Standesamt und erstatten die Sterbefallanzeige.
Der Sterbefall wird im Sterberegister, das beim Standesamt geführt wird, eingetragen. Die Eintragung enthält Angaben über Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, seinen Wohnort, den Tag und den Ort der Geburt.
Weiter wird vermerkt, welchen Familienstand der Verstorbene hatte und ggf. Vor- und Familienname des (früheren) Ehegatten. Selbstverständlich werden auch Ort, Tag und Stunde des Todes eingetragen.
Mit der Sterbefallanzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Beurkundung des Sterbefalles ist gebührenfrei. Für eine Sterbeurkunde ist eine Gebühr von derzeit 12,00 € zu erheben. Gebührenfreie Sterbeurkunden werden für Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten, Pensionen, Krankenkasse) erteilt.
Nach Art. 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts), kurz Kirchenaustritt genannt, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen Erklärung.
Die Erklärung ist beim Standesamt Ihres Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) abzugeben. Das Standesamt Freyung ist ebenso zuständig für die Gemeinden Hohenau, Haidmühle, Mauth, Ringelai, Perlesreut und Fürsteneck.Das Standesamt Freyung nimmt Erklärungen über Kirchenaustritte während der üblichen Öffnungszeiten entgegen. Das Standesamt der Stadt Freyung befindet sich im Kurhaus (Rathausplatz 2, 94078 Freyung).
Eine schriftliche Erklärung beispielsweise durch Brief oder E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zur Beurkundung Ihrer Austrittserklärung müssen Sie Ihren Ausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) mitbringen. Wir benötigen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit (z.B. römisch-katholisch oder evangelisch-lutherisch) und ggf. zu ihrem Taufort.
Die Beurkundung der mündlichen Erklärung über den Kirchenaustritt beim Standesamt ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 25,00 €.
Wenn Sie sich eine Bescheinigung über den Austritt ausstellen lassen, beträgt die Gebühr dafür zusätzlich 10,00 €.
Diese Gebühr ist auch für die Bescheinigung eines schriftlich erklärten notariellen Austrittes zu entrichten.
Ihre Erklärung über den Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist, bei persönlicher Erklärung vor dem Standesamt sofort. Das zuständige Standesamt ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz).
Für Kinder unter 12 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Kirchenaustritt erklären.
Kinder ab 12 Jahren müssen zudem dem Kirchenaustritt zustimmen, also bei dem Termin persönlich anwesend sein.
Jugendliche ab 14 Jahren müssen die Erklärung zum Kirchenaustritt persönlich selbst abgeben. Eine Zustimmung der Sorgeberechtigten ist nicht erforderlich.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 4 Nr. 3 Kirchensteuergesetz).
Für den Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Institution auf.
Das Standesamt ist für Eintrittserklärungen in keinem Fall zuständig!
Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es ab 01.11.2024, den Eintrag des eigenen Geschlechts und die dazu passenden Vornamen selbst zu bestimmen.
Sie müssen Ihre Absicht hierüber entweder schriftlich oder mündlich bei einem deutschen Standesamt anmelden. Wir empfehlen Ihnen, sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes zu wenden. Dies ist bereits ab 01.08.2024 möglich. Anmeldung und Erklärung müssen beim selben Standesamt abgegeben werden.
Frühestens drei Monate nach der Anmeldung können Sie beim Standesamt eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen beurkunden lassen. Sie benötigen keine medizinischen Unterlagen. Die Anmeldung verfällt nach sechs Monaten, wenn Sie die Erklärung nicht abgeben.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) gilt auch für ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, wenn sie das deutsche Recht wählen und bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Die Änderung des Eintrags Ihres Geschlechts und der Vornamen wird aber möglicherweise in Ihrem Heimatland nicht anerkannt. Erkundigen Sie sich hierzu am besten bei Ihrem Wohnsitzstandesamt, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.
Die Erklärung kann auch für Minderjährige abgegeben werden. Dazu müssen mehrere Personen zusammenwirken. Erkundigen Sie sich auch hierzu am besten bei Ihrem Wohnsitzstandesamt, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.
Das Standesamt Freyung ist als Wohnsitzstandesamt für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Freyung und ebenso für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Hohenau, Haidmühle, Mauth, Ringelai, Perlesreut und Fürsteneck zuständig.Das Standesamt Freyung nimmt Anmeldungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag während der üblichen Öffnungszeiten entgegen. Das Standesamt der Stadt Freyung befindet sich im Kurhaus (Rathausplatz 2, 94078 Freyung).
Zur Beurkundung Ihrer Anmeldung über eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen einer Person müssen Sie Ihren Ausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) mitbringen.
Die Beurkundung der Erklärung zum Geschlecht und der Vornamen beim Standesamt ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 €.
Wenn Sie sich eine Bescheinigung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen oder eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen, beträgt die Gebühr dafür zusätzlich 12,00 €.
Bemerkungen:
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ersetzt ab dem 01.11.2024 das Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsmöglichkeit für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung.